BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 256/05
Normen:
AVAG § 13 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 576 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 26/05
LG Hanau, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 102/05

Anforderungen an die Begründung einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschwerdeentscheidung

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 256/05

DRsp Nr. 2006/26009

Anforderungen an die Begründung einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschwerdeentscheidung

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.

Normenkette:

AVAG § 13 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 576 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Schuldner den Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2005 aufgehoben; in der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Urteil des Sozialgerichts Nr. 2 - Girona - vom 30. November 2004 - Verfahrens-Nr. 539/2004 - für vollstreckbar erklärt worden. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Auch der nach Berücksichtigung einer Zahlung von 19 Millionen Peseten verbleibende Betrag von 36.000 EUR könne nicht für vollstreckbar erklärt werden. Dem stehe Art. 34 Nr. 3 EuGVVO entgegen. Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. Oktober 2003 betreffe denselben Streitgegenstand wie das Urteil des Sozialgerichts Girona vom 30. November 2004.