I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines im Grundbuch von Rüthen eingetragenen Grundstücks. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 18. November 2004 verpflichtete er sich gegenüber einer aus den Beteiligten zu 2 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung von 35.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2002. Des Weiteren bewilligte er in Höhe des Vergleichsbetrags die Eintragung einer Grundschuld auf seinem Grundstück.
Den aufgrund des Vergleichs von den Beteiligten zu 2 gestellten Antrag auf Eintragung der Grundschuld hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2005 mit der Erwägung beanstandet, der in der Eintragungsbewilligung allein genannte gleitende Zinssatz sei ohne die ergänzende Angabe eines Höchstzinssatzes nicht eintragungsfähig.
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