I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.250.000,-- € festgesetzt.
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Verfügungsgrund mangels Dringlichkeit verneint.
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