OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.08.2008
I-2 W 43/08
Normen:
ZPO § 929; Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Enforcement-Richtlinie Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 157
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.07.2008

Anforderungen an den Nachweis der Dringlichkeit als Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen I-2 W 43/08

DRsp Nr. 2009/1658

Anforderungen an den Nachweis der Dringlichkeit als Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz

Art. 9 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie erfordert nicht, dass die Mitgliedsstaaten der EG ein Regelungssystem zur Verfügung stellen, das die Verfolgung von gewerblichen Schutzrechtsverletzungen in einem vorläufigen Verfahren nicht von einem Eilbedürfnis abhängig macht.

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.250.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 929; Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Enforcement-Richtlinie Art. 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Verfügungsgrund mangels Dringlichkeit verneint.

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