OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2004
19 U 240/03
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 156/03

Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes in Fällen sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 19 U 240/03

DRsp Nr. 2004/4679

Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes in Fällen sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügungen

»Eine auf eine Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des UWG voraus, dass der Antragsteller dartut, dass ihm ohne Erlass der einstweiligen Verfügung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war durch einstimmigen Beschluß des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, daß das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts wie auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Verfügungskläger aufgrund des als X - Liefervertrag Y-Komponenten überschriebenen Vertrages vom 15. 10. 2001 ein Anspruch darauf zusteht, daß die Verfügungsbeklagte es unterläßt, andere als von ihm gelieferte Y-Geräte in von ihr hergestellte oder konfigurierte oder installierte Überwachungsanlagen einzubauen, die als Teil des für die Nutzung deutscher Autobahnen vorgesehenen ...systems verwendet werden sollen.