Die Berufung war durch einstimmigen Beschluß des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, daß das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts wie auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Verfügungskläger aufgrund des als X - Liefervertrag Y-Komponenten überschriebenen Vertrages vom 15. 10. 2001 ein Anspruch darauf zusteht, daß die Verfügungsbeklagte es unterläßt, andere als von ihm gelieferte Y-Geräte in von ihr hergestellte oder konfigurierte oder installierte Überwachungsanlagen einzubauen, die als Teil des für die Nutzung deutscher Autobahnen vorgesehenen ...systems verwendet werden sollen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|