OLG Hamburg - Beschluss vom 20.03.2008
7 W 19/08
Normen:
ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AfP 2008, 317
MDR 2008, 861
NJW-RR 2008, 1435
OLGReport-Hamburg 2008, 410
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 307/06

Anforderung an das Vorliegen einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 7 W 19/08

DRsp Nr. 2008/10571

Anforderung an das Vorliegen einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit

»Es fehlt an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit, wenn der Betroffene gegen einen sein Persönlichkeitsrecht verletzenden TV-Film über 2 Jahre nicht gerichtlich vorgegangen ist, auch wenn nunmehr eine erneute Ausstrahlung unmittelbar bevorsteht.«

Normenkette:

ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Antragsgegnerin, eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt, gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts Hamburg, die nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien im Laufe des Widerspruchsverfahrens gegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde.

Mit dieser einstweiligen Verfügung war der Antragsgegnerin verboten worden, den Dokumentarfilm mit dem Titel "Mord in der Karibik", dessen Ausstrahlung im dritten Fernsehprogramm für den 5.5.2006 angekündigt war, zu verbreiten, sofern dieser Film im einzelnen bestimmte Einblendungen enthielt, die die Identifizierung der Antragstellerin ermöglichten.