Die Parteien streiten über die Anfechtbarkeit einer Pfändung der Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte.
Der Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 16.06.1995 zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der bestellt.
Die Gemeinschuldnerin hatte im Auftrag der Firma ein Bauvorhaben in der Gockelgasse 15 a bis c in Sievershagen fertigzustellen. Sie beauftragte in diesem Zusammenhang die Beklagte als Subunternehmerin. Die Gemeinschuldnerin schuldete der Beklagten schließlich eine Werklohnforderung in Höhe von 69.741,11 DM.
Am 25.10.1994 teilte die Gemeinschuldnerin der Beklagten fernmündlich mit, dass eine Rechnungsbegleichung erst erfolge, wenn die Firma ihrerseits ihre Rechnung an die Gemeinschuldnerin bezahlt habe.
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