LG Rostock - Urteil vom 20.05.1999
4 O 310/97
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 30 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 349
KTS 2000, 270
ZIP 1999, 1852

Anfechtungen von Rechtshandlungen des Schuldners in der Gesamtvollstreckung

LG Rostock, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 4 O 310/97

DRsp Nr. 1999/10516

Anfechtungen von Rechtshandlungen des Schuldners in der Gesamtvollstreckung

»1. Gem. § 30 KO analog sind Rechtshandlungen für den Zeitraum zwischen Zahlungseinstellung und Eröffnungsantrag nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, auch soweit der Schuldner nicht unmittelbar an der der Anfechtung unterliegenden Rechtshandlung mitgewirkt hat. 2. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine dem Antragsgegner nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO zur Last zu legenden Fahrlässigkeit hat der Verwalter darzulegen und zu beweisen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 30 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anfechtbarkeit einer Pfändung der Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte.

Der Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 16.06.1995 zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der bestellt.

Die Gemeinschuldnerin hatte im Auftrag der Firma ein Bauvorhaben in der Gockelgasse 15 a bis c in Sievershagen fertigzustellen. Sie beauftragte in diesem Zusammenhang die Beklagte als Subunternehmerin. Die Gemeinschuldnerin schuldete der Beklagten schließlich eine Werklohnforderung in Höhe von 69.741,11 DM.

Am 25.10.1994 teilte die Gemeinschuldnerin der Beklagten fernmündlich mit, dass eine Rechnungsbegleichung erst erfolge, wenn die Firma ihrerseits ihre Rechnung an die Gemeinschuldnerin bezahlt habe.