OLG Köln - Beschluß vom 28.01.2000
16 W 2/00
Normen:
ZPO § 769;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 573/99

Anfechtung von Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluß vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 16 W 2/00

DRsp Nr. 2000/3426

Anfechtung von Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung

Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt.

Normenkette:

ZPO § 769;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15.12.1999, durch den der Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abgelehnt wurde, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars M. K. vom 20.12.1996 (Urkunden-Nr. ...) i.V.m. mit der notariellen Urkunde vom 30.6.1997 (Urk. Nr. 985/1995) vorläufig einzustellen, ist nicht statthaft und damit unzulässig, da ablehnende Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar sind und die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" nicht schlüssig dargetan sind (vgl. OLG Köln, FamRZ 97, 1093).