Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15.12.1999, durch den der Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO abgelehnt wurde, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars M. K. vom 20.12.1996 (Urkunden-Nr. ...) i.V.m. mit der notariellen Urkunde vom 30.6.1997 (Urk. Nr. 985/1995) vorläufig einzustellen, ist nicht statthaft und damit unzulässig, da ablehnende Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar sind und die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" nicht schlüssig dargetan sind (vgl. OLG Köln, FamRZ 97, 1093).
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