ArbG Gießen, vom 19.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 8/02
Anfechtung eines Prozessvergleichs - Einstellung der Zwangsvollstreckung
LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 16 Ta 339/02
DRsp Nr. 2003/13711
Anfechtung eines Prozessvergleichs - Einstellung der Zwangsvollstreckung
»1. Bei Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wegen dessen Anfechtung findet § 707ZPO und nicht § 769ZPO entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung von § 707ZPO führt zum grundsätzlichen Ausschluss der die Anfechtungsmöglichkeit bejahenden oder verneinenden Einstellungsentscheidung (§ 707 Abs. 2 S. 2 ZPO).2. Ein Fall der ausnahmsweisen Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 707ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt nicht deshalb vor, weil das Arbeitsgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich wegen dessen Anfechtung von der Voraussetzung des § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG (Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils) abhängig macht. Ob in diesem Zusammenhang auch die Erfolgsaussichten der Anfechtung zu prüfen sind, bleibt unentschieden.«
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