OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2000
22 W 4/00
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 § 769 § 793 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 33
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 590/99

Anfechtung der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 22 W 4/00

DRsp Nr. 2000/7175

Anfechtung der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

»1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 I ZPO ist entsprechend § 707 II S. 2 ZPO unanfechtbar.Eine sofortige Beschwerde ist somit - bis auf die Fälle des Ermessensmissbrauchs und der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" - unzulässig.2. Die Rechtsmittelentscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.«

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 § 769 § 793 ;

Gründe:

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.

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