Anfechtung der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 22 W 4/00
DRsp Nr. 2000/7175
Anfechtung der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
»1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 I ZPO ist entsprechend § 707 II S. 2 ZPO unanfechtbar.Eine sofortige Beschwerde ist somit - bis auf die Fälle des Ermessensmissbrauchs und der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" - unzulässig.2. Die Rechtsmittelentscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.«
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769ZPO) zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
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