OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.02.2000
7 W 99/99
Normen:
ZPO § 769 § 771 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 202
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/99

Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 7 W 99/99

DRsp Nr. 2004/15119

Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung

Im Falle einer Entscheidung nach §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO ist nur ausnahmsweise das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn eine greifbare Gesetzwidrigkeit vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.

Normenkette:

ZPO § 769 § 771 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/99
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2000, 202