Anfechtbarkeit einer Forderungsabtretung bei späterer Gesamtvollstreckung
OLG Dresden, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 7 U 3017/97
DRsp Nr. 1998/4868
Anfechtbarkeit einer Forderungsabtretung bei späterer Gesamtvollstreckung
»1. Gewährt die spätere Gemeinschuldnerin einem ihrer Gläubiger, der dies zu jenem Zeitpunkt nicht beanspruchen konnte, Sicherheit durch Abtretung einer Forderung, so liegt ein Fall "inkongruenter Deckung" vor, was regelmäßig den Rückschluß rechtfertigt, daß die spätere Gemeinschuldnerin mit "Gläubigerbenachteiligungsabsicht" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1GesO gehandelt hat.2. Der Umstand, daß die unternehmerisch tätige spätere Gemeinschuldnerin über einen längeren Zeitraum ohne ersichtlichen Grund Energierechnungen nicht oder nur zu einem geringen Teil bezahlt hat, obwohl eine mögliche Einstellung der Energieversorgung ihren Betrieb lahmlegen würde, bildet ein wichtiges Indiz, aufgrund dessen sich nach den Umständen dem begünstigten Gläubiger der Schluß aufdrängen kann, daß er zum Nachteil der übrigen Gläubiger bevorzugt werden soll.«
Normenkette:
GesO § 10 ;
Tatbestand:
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