BGH - Beschluß vom 21.04.2004
XII ZB 279/03
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1, 2 § 707 Abs. 2 S. 2 § 769 Abs. 1 § 793 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1191
BGHZ 159, 14
FamRZ 2004, 1191
FuR 2005, 130
InVo 2004, 368
JuS 2004, 924
MDR 2004, 1137
NJW 2004, 2224
VersR 2005, 427
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Ulm,

Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

BGH, Beschluß vom 21.04.2004 - Aktenzeichen XII ZB 279/03

DRsp Nr. 2004/10821

Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

»Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft.«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1, 2 § 707 Abs. 2 S. 2 § 769 Abs. 1 § 793 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt. Mit gerichtlichem Vergleich vom 1. Dezember 1998 verpflichtete sich der Kläger, an den Beklagten, seinen Sohn aus geschiedener Ehe, Unterhalt in Höhe von 170 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Herabsetzung des Kindesunterhalts auf 114 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Auf den Antrag des Klägers hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sonst vollstreckbaren Betrages eingestellt, soweit der Titel 150 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes übersteigt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und wegen der Frage "der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluß nach § 769 ZPO " die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig.