OLG Koblenz - Beschluss vom 18.01.2000
8 W 44/2000
Normen:
BGB § 362 Abs. 2 § 185 § 242 ; ZPO § 769 § 793 § 577 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 447/99

Anfechtbarkeit der Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 8 W 44/2000

DRsp Nr. 2000/8943

Anfechtbarkeit der Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

»(Ausnahmsweise) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der ZV nach § 769 ZPO«

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 2 § 185 § 242 ; ZPO § 769 § 793 § 577 ;

Gründe:

Das -unschädlich- als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß §§ 793, 577 ZPO -ausnahmsweise- zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist die Ablehnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nur zulässig bei greifbarer Gesetzesverletzung oder Verkennung der Grenzen des Ermessensspielraumes durch die Vorinstanz (vgl. hierzu auch statt aller Zöller-Herget ZPO § 769 Rn.13 m.w.N.).