Das -unschädlich- als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß §§ 793, 577 ZPO -ausnahmsweise- zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist die Ablehnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nur zulässig bei greifbarer Gesetzesverletzung oder Verkennung der Grenzen des Ermessensspielraumes durch die Vorinstanz (vgl. hierzu auch statt aller Zöller-Herget ZPO § 769 Rn.13 m.w.N.).
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