Anerkennung ausländischer Schiedssprüche - § 34 GWB als Bestandteil des sog. ordre public
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen VI-Sch (Kart) 1/02
DRsp Nr. 2005/884
Anerkennung ausländischer Schiedssprüche - § 34GWB als Bestandteil des sog. ordre public
1. In der Sache widerspricht die Anerkennung und Vollstreckung der innerstaatlichen öffentlichen Ordnung, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts zu den als grundlegend anzuerkennenden Prinzipien der Rechts-, Wirtschafts- und/oder Sozialordnung des Vollstreckungsstaats in einem offensichtlichen und so erheblichen Widerspruch steht, dass sie nach den nationalen Grundvorstellungen im Ergebnis nicht (mehr) hinnehmbar erscheint (vgl. BGH NJW 1986, 3027, 3028; 1998, 2358 f.; EuGH NJW 2000, 2185, 2186 Rn. 30 - jeweils m.w.N.).2. An eine Anerkennung ausländischer Schiedssprüche sind insoweit keine anderen, insbesondere geringeren oder weiter reichenden Anforderungen zu stellen als an die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen (vgl. BGH NJW 1986, 3027, 3028). 3. § 34GWB ist nicht als Bestandteil des sog. ordre public anzusehen.
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