LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.01.2010
9 Ta 296/09
Normen:
ZPO § 329 Abs. 3; ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2005/03

Androhung des Ordnungsgeldes gegen Rechtsnachfolger

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 296/09

DRsp Nr. 2010/3883

Androhung des Ordnungsgeldes gegen Rechtsnachfolger

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO setzt dessen vorherige Androhung gegenüber dem Schuldner voraus. Im Falle einer Rechtsnachfolge i. S. des § 727 Abs. 1 ZPO kommt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangenen Androhungsbeschlusses nicht in Betracht. Dieser ist kein Vollstreckungstitel, sondern selbst Vollstreckungsmaßnahme.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 07.10.2009, Az. 5 BV 2005/03, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 3; ZPO § 727 Abs. 1; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.