OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.10.2006
11 Verg 8/06
Normen:
GWB § 97 Abs. 1 ; GWB § 114 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 31/06

Andere Begründung und Ersetzung eines Ausschlussgrundes durch die Vergabekammer - Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 11 Verg 8/06 - Aktenzeichen 11 Verg 9/06

DRsp Nr. 2007/7063

Andere Begründung und Ersetzung eines Ausschlussgrundes durch die Vergabekammer - Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB

»1. Die Vergabekammer ist im Hinblick auf § 114 GWB grundsätzlich an einer anderen Begründung und Ersetzung eines "Ausschlussgrundes" gehindert, weil sie entsprechend dieser Vorschrift Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet sind, eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Ihr Einwirken dient dem Individualschutz, nicht jedoch dazu, eine Ausschlussentscheidung zu Lasten eines Antragstellers auf neue Gründe zu stützen. 2. Zum Transparenzgebot des § 97 I GWB

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1 ; GWB § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner schrieb im Oktober 2005 einen Dienstleistungsauftrag für Reinigungsarbeiten, und zwar "Unterhalts-, Glas- und Rahmen- sowie Lampenreinigung", im Behördenzentrum ... im offenen Verfahren gemäß Abschnitt 2 VOL/A mit einem Auftragsvolumen von 500.000,- EUR auf fünf Jahre aus. Dieses Ausschreibungsverfahren wurde zunächst nach der Rüge eines Bieters angehalten und erst im Februar 2006 mit überarbeiteten Vergabeunterlagen fortgeführt.