BGH - Beschluss vom 23.09.2009
V ZB 19/09
Normen:
ZVG § 147;
Fundstellen:
MDR 2009, 1415
MietRB 2009, 357
NJW 2010, 449
NJW-RR 2010, 16
NZI 2009, 823
NZM 2009, 912
Rpfleger 2010, 37
WM 2010, 83
WuM 2009, 688
ZInsO 2009, 2055
ZMR 2010, 125
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 35/08
LG Tübingen, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 13/09

Analoge Anwendung des § 147 Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) zur Durchsetzung von nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen V ZB 19/09

DRsp Nr. 2009/23405

Analoge Anwendung des § 147 Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) zur Durchsetzung von nicht im Grundbuch eingetragenen Rechten

Eine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus.

Tenor

Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.749,89 EUR.

Normenkette:

ZVG § 147;

Gründe

I.

Die Schuldner sind Käufer der im Rubrum näher bezeichneten und ihnen bereits übergebenen Eigentumswohnung. Zu Ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft schulden sie der Gläubigerin aus Hausgeldrückständen durch Vollstreckungsbescheid titulierte 1.749,89 EUR. Wegen dieser Forderungen hat die Gläubigerin bei dem Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Der Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.

II.