OLG Koblenz - Urteil vom 30.05.2007
1 U 1571/06
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 34 S. 1 ; ZVG § 63 Abs. 2 S. 2 § 83 Nr. 1 ; RPflG § 3 Nr. 1 lit i ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 778
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 57/06

Amtshaftungsansprüche wegen unrichtiger Errechnung des geringsten Gebots in der Zwangsversteigerung

OLG Koblenz, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 1 U 1571/06

DRsp Nr. 2008/22276

Amtshaftungsansprüche wegen unrichtiger Errechnung des geringsten Gebots in der Zwangsversteigerung

Hat ein Rechtspfleger in der Zwangsversteigerung infolge eines Additionsfehlers im Versteigerungstermin das geringste Gebot zu niedrig festgesetzt, so bestehen gleichwohl keine Amtshaftungsansprüche, wenn der Rechtspfleger seinen Fehler bemerkt und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nahelegt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 34 S. 1 ; ZVG § 63 Abs. 2 S. 2 § 83 Nr. 1 ; RPflG § 3 Nr. 1 lit i ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann, R... R..., waren Miteigentümer mehrer Grundstücke. Nach der Scheidung ihrer Ehe im Jahr 1997 beantragte die Klägerin die Teilungsversteigerung zum Zweck der Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Am 12. November 1999 fand der erste Zwangsversteigerungstermin statt, an dem die Klägerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, ihr früherer Ehemann sowie die ...sparkasse M... teilnahmen. Die Rechtspflegerin ließ hinsichtlich der zur Versteigerung anstehenden Grundstücke neben den Einzelausgeboten auch ein Gruppenausgebot zu. Infolge eines Additionsfehlers errechnete sie das Gruppenausgebot mit 560.921,16 DM statt mit 573.304,41 DM; dies wurde von keinem der am Termin Beteiligten bemerkt. Herr R... erhielt den Zuschlag für 561.000,00 DM.