AltTZG § 2 Abs. 1; AltTZG § 3; AltTZG § 4; AltTZG § 7; BGB § 311a; BUrlG § 7; SGB III § 24; SGB III § 25; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1; ZPO § 138; ZPO § 139; ZPO § 253; ZPO § 559; ZPO § 894; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb vom 6. Dezember 1995 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 31. Januar 2003) § 48; Sonderregelungen für den Bereich der Länder zum MTArb für vorübergehend beschäftigte und für nicht vollbeschäftigte Arbeiter nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. k (SR 2k) Nr. 6; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 176
Vorinstanzen:
LAG Ulm - 3 Sa 29/08 - 12.3.2009,
ArbG Ulm, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 478/07
Altersteilzeit im öffentlichen Dienst; Begriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd. SGB III nach § 2 Abs. 1 letzter Halbs. TV ATZ; Begriff des Beschäftigungsverhältnisses iS von § 7 SGB IV; Pflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; Schließung einer Mensa während der Semesterferien
BAG, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 287/09
DRsp Nr. 2010/18914
Altersteilzeit im öffentlichen Dienst; Begriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd. SGB III nach § 2 Abs. 1 letzter Halbs. TV ATZ; Begriff des Beschäftigungsverhältnisses iS von § 7SGB IV; Pflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; Schließung einer Mensa während der Semesterferien
Orientierungssätze:1. Nach § 2 Abs. 1 letzter Halbs. TV ATZ muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch sein.2. Innerhalb des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses bleibt gegen Arbeitsentgelt beschäftigt iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wer - etwa nach §§ 1 ff. BUrlG - von der Verpflichtung zur Arbeit frei wird. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
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