OLG Köln - Urteil vom 13.02.1998
3 U 86/97
Normen:
AGBG § 11 Nr. 5 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 132
MDR 1998, 1089
OLGReport-Köln 1998, 193
WuM 1998, 628

Allgemeine Geschäftsbedingungen, notarielles Vertragsmuster, Unterwerfungserklärung, Fälligkeitsnachweis, prozessuale Gestaltungsklage

OLG Köln, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 3 U 86/97

DRsp Nr. 1998/15914

Allgemeine Geschäftsbedingungen, notarielles Vertragsmuster, Unterwerfungserklärung, Fälligkeitsnachweis, prozessuale Gestaltungsklage

»1. Die Wirksamkeit einer in einem notariellen Vertrag enthaltenen Bestimmung, wonach dem Forderungsberechtigten jederzeit ohne Nachweis der Fälligkeit vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunde erteilt werden können, ist nicht im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern aufgrund einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zu prüfen.2. Der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterfallen Klauseln in notariellen Verträgen nicht, wenn sie nur von dem Notar selbst aufgrund eines von ihm intern als Vorlage herangezogenen Vertragsmusters aufgenommen worden sind.3. Die in einem notariellen Vertrag enthaltene "allgemeine Unterwerfungsklausel" wird von der möglichen Nichtigkeit der Bestimmung, wonach der Schuldner auf den Fälligkeitsnachweis verzcihtet, nicht erfaßt.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 5 ; ZPO § 767 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.