AG Nettetal - Urteil vom 19.02.1992 (4 C 748/91) - DRsp Nr. 1994/15852
AG Nettetal, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 4 C 748/91
DRsp Nr. 1994/15852
Vollstreckungskosten, die dem Gläubiger des Versicherungsnehmers nur deshalb entstehen, weil dieser eine Leistung, zu der er verurteilt wurde, nicht erbringen kann oder will, hat der Versicherer auch bei einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720aZPO nicht zu erstatten.
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