Er ist allerdings an die Schätzung nicht ein für allemal gebunden. Werden ihm nachträglich Umstände bekannt, die eine neuerliche Bewertung der Pfandgegenstände rechtfertigen, hat er eine Neubewertung durchzuführen.
Abs. 3 bestimmt die Zuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen, wenn der Wert der Pfandsachen voraussichtlich DM 1.000,- übersteigt. Diese Regelung betrifft die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind (§ 810 ZPO) sowie diejenige von Gegenständen im Sinne des § 811 Nr. 4 ZPO. Die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Gerichtsvollziehers.
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