AG München vom 08.07.1987
33 M 1708/87
Normen:
ZPO § 813 ;
Fundstellen:
DGVZ 1989, 31

AG München - 08.07.1987 (33 M 1708/87) - DRsp Nr. 1997/2470

AG München, vom 08.07.1987 - Aktenzeichen 33 M 1708/87

DRsp Nr. 1997/2470

Sind gepfändete Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen geschätzt worden, so kann der Gerichtsvollzieher den Schätzwert nach erfolglos versuchter Versteigerung nicht selbst herabsetzen.

Normenkette:

ZPO § 813 ;

Hinweise:

Er ist allerdings an die Schätzung nicht ein für allemal gebunden. Werden ihm nachträglich Umstände bekannt, die eine neuerliche Bewertung der Pfandgegenstände rechtfertigen, hat er eine Neubewertung durchzuführen.

Abs. 3 bestimmt die Zuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen, wenn der Wert der Pfandsachen voraussichtlich DM 1.000,- übersteigt. Diese Regelung betrifft die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind (§ 810 ZPO) sowie diejenige von Gegenständen im Sinne des § 811 Nr. 4 ZPO. Die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Gerichtsvollziehers.