AG Memmingen - 09.03.1988 (M 313/88) - DRsp Nr. 1996/18947
AG Memmingen, vom 09.03.1988 - Aktenzeichen M 313/88
DRsp Nr. 1996/18947
Weisungen des Gläubigers, zur Nachtzeit an einem bestimmten Ort zur bestimmten Zeit eine Kassenpfändung vorzunehmen, sind für den Gerichtsvollzieher nicht verbindlich; insbesondere dann nicht, wenn nach den vorher gemachten Erfahrungen mit einem Erfolg der Pfändung nicht zu rechnen ist.
Die Haftung der Gerichtsvollziehers ist die eines Beamten (LG Dortmund, NJW-RR 1986, 1498). Seine Amtspflichten folgen aus Gesetz (ZPO und auch z.B. § 352StGB) sowie aus den Vorschriften der GVGA (OLG Köln, DGVZ 1988, 137, 139).
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