»...Soweit die Bekl. davon ausgegangen ist, daß wegen des Sonntags eine unwirksame Zustellung [durch Postniederlegung] vorliege, ist dies nicht richtig. Die Vorschrift des § 188 ZPO, nach der Feiertagszustellungen nur mit richterlicher Erlaubnis erfolgen dürfen, bezieht sich nämlich nur auf solche Zustellungen, die vom Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister vorgenommen werden. Auf Postzustellungen nach § 195 ZPO findet diese Vorschrift keine Anwendung (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 45. Aufl., § 188 Anm. 1B). Es ist damit festzustellen, daß eine wirksame Zustellung vorliegt. ...«
Abl Anmerkung von Dipl.-Rpfleger Karl-Heinz Schauf, Kalletal, in Rpfleger aaO.
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