AG Lemgo vom 12.08.1988
19 C 273/88
Normen:
ZPO §§ 188, 195 ;
Fundstellen:
DRsp IV(412)207c
Rpfleger 1988, 490

AG Lemgo - 12.08.1988 (19 C 273/88) - DRsp Nr. 1992/11604

AG Lemgo, vom 12.08.1988 - Aktenzeichen 19 C 273/88

DRsp Nr. 1992/11604

c. Wirksamkeit einer am Sonntag ohne richterliche Erlaubnis nach § 188 ZPO durchgeführten Zustellung von Amts wegen durch die Post.

Normenkette:

ZPO §§ 188, 195 ;

»...Soweit die Bekl. davon ausgegangen ist, daß wegen des Sonntags eine unwirksame Zustellung [durch Postniederlegung] vorliege, ist dies nicht richtig. Die Vorschrift des § 188 ZPO, nach der Feiertagszustellungen nur mit richterlicher Erlaubnis erfolgen dürfen, bezieht sich nämlich nur auf solche Zustellungen, die vom Gerichtsvollzieher oder Gerichtswachtmeister vorgenommen werden. Auf Postzustellungen nach § 195 ZPO findet diese Vorschrift keine Anwendung (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 45. Aufl., § 188 Anm. 1B). Es ist damit festzustellen, daß eine wirksame Zustellung vorliegt. ...«

Abl Anmerkung von Dipl.-Rpfleger Karl-Heinz Schauf, Kalletal, in Rpfleger aaO.

Fundstellen
DRsp IV(412)207c
Rpfleger 1988, 490