AG Groß Gerau vom 13.03.1985
22 M 4945/84
Normen:
ZPO § 900 Abs.5;
Fundstellen:
DRsp IV(427)79d
Rpfleger 1985, 245

AG Groß Gerau - 13.03.1985 (22 M 4945/84) - DRsp Nr. 1992/11549

AG Groß Gerau, vom 13.03.1985 - Aktenzeichen 22 M 4945/84

DRsp Nr. 1992/11549

d. Zulässige Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor der Entscheidung über einen rechtsmißbräuchlichen Widerspruch des Schuldners (Abs. 5).

Normenkette:

ZPO § 900 Abs.5;

»Die sofortige Offenbarungsversicherung ist anzuordnen, obwohl über den Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Offenbarung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, wie dies der Wortlaut von § 900 Abs. 5 ZPO voraussetzt. Sinn und Zweck von § 900 Abs. 5 ZPO tragen die getroffene Entscheidung. Die Bestimmung macht es dem Gericht zur Aufgabe, Verschleppungsversuchen des Schuldners zu begegnen. Es darf einen unzulässigen Widerspruch unbeachtet lassen, insbesondere einen Widerspruch, der auf die gleichen Gründe gestützt wird, die bereits einem rechtskräftig verworfenen Widerspruch zugrunde lagen. Weitere Fälle der Unzulässigkeit eines Widerspruches sind in dem gemessen am Gesetzeszweck zu eng gefaßten Gesetzeswortlaut nicht erwähnt. Eine Verwerfung muß jedoch auch dann möglich sein, wenn der Widerspruch, wie im vorl. Fall, wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist.