»Die sofortige Offenbarungsversicherung ist anzuordnen, obwohl über den Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Offenbarung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, wie dies der Wortlaut von § 900 Abs. 5 ZPO voraussetzt. Sinn und Zweck von § 900 Abs. 5 ZPO tragen die getroffene Entscheidung. Die Bestimmung macht es dem Gericht zur Aufgabe, Verschleppungsversuchen des Schuldners zu begegnen. Es darf einen unzulässigen Widerspruch unbeachtet lassen, insbesondere einen Widerspruch, der auf die gleichen Gründe gestützt wird, die bereits einem rechtskräftig verworfenen Widerspruch zugrunde lagen. Weitere Fälle der Unzulässigkeit eines Widerspruches sind in dem gemessen am Gesetzeszweck zu eng gefaßten Gesetzeswortlaut nicht erwähnt. Eine Verwerfung muß jedoch auch dann möglich sein, wenn der Widerspruch, wie im vorl. Fall, wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|