Die Verfügungsklägerin macht gegenüber den Verfügungsbeklagten Ansprüche auf Unterlassung des Abrißes einer sich in ihrem Eigentum befindlichen Garage, die auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten errichtet wurde, geltend.
Die Verfügungsklägerin hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers, datiert vom 26.10.71, und mit Genehmigung der staatlichen Bauaufsichtsbehörde vom 03.11.71 auf dem Grundstück Görlitz, Carl-von-Ossiezky-Straße 34 eine Eigentumsgarage errichtet. Nach Übergabe des vorbezeichneten Grundstückes in Volkseigentum schloß die Verfügungsklägerin bezüglich des mit der Garage bebauten Grundstückes einen Nutzungsvertrag mit dem damaligen Verfügungsberechtigten des Grundstückes, dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Görlitz, ab.
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