AG Görlitz - Urteil vom 08.07.1993
4 C 0350/93
Normen:
EGBGB Art. 232 § 4 ; ZGB §§ 312, 314 Abs. 4 ; ZPO § 936 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 602

AG Görlitz - Urteil vom 08.07.1993 (4 C 0350/93) - DRsp Nr. 1998/5676

AG Görlitz, Urteil vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 4 C 0350/93

DRsp Nr. 1998/5676

Erlaß einer einstweiligen Verfügung zum Schutze des Eigentumsrechts an einer auf einem genutzten, jedoch nicht im Eigentum stehenden Eigentumsgarage.

Normenkette:

EGBGB Art. 232 § 4 ; ZGB §§ 312, 314 Abs. 4 ; ZPO § 936 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin macht gegenüber den Verfügungsbeklagten Ansprüche auf Unterlassung des Abrißes einer sich in ihrem Eigentum befindlichen Garage, die auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten errichtet wurde, geltend.

Die Verfügungsklägerin hat mit Zustimmung des Grundstückseigentümers, datiert vom 26.10.71, und mit Genehmigung der staatlichen Bauaufsichtsbehörde vom 03.11.71 auf dem Grundstück Görlitz, Carl-von-Ossiezky-Straße 34 eine Eigentumsgarage errichtet. Nach Übergabe des vorbezeichneten Grundstückes in Volkseigentum schloß die Verfügungsklägerin bezüglich des mit der Garage bebauten Grundstückes einen Nutzungsvertrag mit dem damaligen Verfügungsberechtigten des Grundstückes, dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Görlitz, ab.