AG Elmshorn vom 11.08.1994
61 M 1908/94
Normen:
ZPO § 811 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DGVZ 1995, 12

AG Elmshorn - 11.08.1994 (61 M 1908/94) - DRsp Nr. 1997/2463

AG Elmshorn, vom 11.08.1994 - Aktenzeichen 61 M 1908/94

DRsp Nr. 1997/2463

Der Baumbestand einer vom Schuldner betriebenen kleinen Baumschule unterliegt nicht der Pfändung.

Normenkette:

ZPO § 811 Nr. 4 ;

Hinweise:

Landwirtschaftliche Betriebe sind nicht nur die klassischen bäuerlichen Betriebe mit einer traditionellen Kombination von Ackerbau und Viehzucht, sondern auch Wein- und Obstanbaubetriebe, Baumschulen und forstwirtschaftliche Betriebe, reine Vieh- und Geflügelzuchtbetriebe und Fischzucht (vgl. hierzu ausführlich: MünchKomm/Schilken, ZPO, § 811, Rdn. 24 m.w.N.). Rein gewerbsmäßige Betriebe, wie z.B. eine Fuchs- oder Pelztierfarm, sowie die gewerbsmäßige Viehzucht, die nicht mit der landwirtschaftlichen Ausnutzung des Grund und Bodens verbunden sind, sind nicht geschützt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 811, Rdn. 19).

Geschützt sind: