Landwirtschaftliche Betriebe sind nicht nur die klassischen bäuerlichen Betriebe mit einer traditionellen Kombination von Ackerbau und Viehzucht, sondern auch Wein- und Obstanbaubetriebe, Baumschulen und forstwirtschaftliche Betriebe, reine Vieh- und Geflügelzuchtbetriebe und Fischzucht (vgl. hierzu ausführlich: MünchKomm/Schilken, ZPO, § 811, Rdn. 24 m.w.N.). Rein gewerbsmäßige Betriebe, wie z.B. eine Fuchs- oder Pelztierfarm, sowie die gewerbsmäßige Viehzucht, die nicht mit der landwirtschaftlichen Ausnutzung des Grund und Bodens verbunden sind, sind nicht geschützt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 811, Rdn. 19).
Geschützt sind:
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