I. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 23. September 1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Die Frist zur Anmeldung der Forderungen hat es dabei auf den 15. November 1991 festgesetzt. Gleichzeitig hat die Antragstellerin eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhalten. Am 28. Oktober 1991 hat sie eine Forderung über DM 893.642,80 angemeldet. Am 5. Januar 1993 hat sie eine weitere Forderung über DM 2.947.239,60 beim Verwalter angemeldet. Dieser hat mit Schreiben vom 8. März die Aufnahme der Forderung in das Gläubigerverzeichnis unter Hinweis auf §
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