AG Chemnitz - Beschluß vom 28.07.1994
N 39/91
Normen:
GesO § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KTS 1995, 60
ZIP 1994, 1617

AG Chemnitz - Beschluß vom 28.07.1994 (N 39/91) - DRsp Nr. 1998/5634

AG Chemnitz, Beschluß vom 28.07.1994 - Aktenzeichen N 39/91

DRsp Nr. 1998/5634

1. § 14 Abs. 1 S. 1 GesO verstößt insoweit gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, als Forderungen auch dann zurückzuweisen sind, wenn die Berücksichtigung nicht zu einer Verfahrensverzögerung führen würde. 2. § 14 Abs. 1 S. 1 GesO verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ostschuldner gegenüber Westschuldner benachteiligt werden.

Normenkette:

GesO § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 23. September 1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Die Frist zur Anmeldung der Forderungen hat es dabei auf den 15. November 1991 festgesetzt. Gleichzeitig hat die Antragstellerin eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhalten. Am 28. Oktober 1991 hat sie eine Forderung über DM 893.642,80 angemeldet. Am 5. Januar 1993 hat sie eine weitere Forderung über DM 2.947.239,60 beim Verwalter angemeldet. Dieser hat mit Schreiben vom 8. März die Aufnahme der Forderung in das Gläubigerverzeichnis unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 GesO verweigert. Mit Schreiben vom 27. Januar 1994 hat die Antragstellerin nunmehr beim Amtsgericht Chemnitz die Aufnahme der Forderung in das Gläubigerverzeichnis beantragt. Auch auf Nachfrage des Gerichts vom 9. März 1994 hat die Antragstellerin, trotz Fristverlängerung bis zum 20. April 1994, keine Entschuldigungsgründe für die Verspätung vorgetragen.