AG Bottrop vom 27.08.1986
18 M 170/84
Normen:
ZPO § 832 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 462

AG Bottrop - 27.08.1986 (18 M 170/84) - DRsp Nr. 1997/6865

AG Bottrop, vom 27.08.1986 - Aktenzeichen 18 M 170/84

DRsp Nr. 1997/6865

Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung von Arbeitslosengeld erworben wird, erstreckt sich nach § 832 ZPO allein auf die aufgrund dieser Anwartschaft bestehenden Ansprüche. Hinfällig gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse können im Interesse der Rechtssicherheit förmlich aufgehoben werden.

Normenkette:

ZPO § 832 ;

Hinweise:

Anm. Mümmler, JurBüro 1987, 462.

Ein einheitliches fortbestehendes Rechtsverhältnis liegt beim Betriebsübergang (auch beim Übergang eines Betriebsteils) vor. Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a BGB). Eine Lohnpfändung erfaßt daher - mit ihrem bestehenden Rang - auch die Ansprüche auf Arbeitslohn, die dem Arbeitnehmer gegen denjenigen Arbeitgeber zustehen, auf den der Betrieb im Wege der Betriebsnachfolge übergegangen ist (LAG Hamm, BB 1976, 364).