Anm. Mümmler, JurBüro 1987, 462.
Ein einheitliches fortbestehendes Rechtsverhältnis liegt beim Betriebsübergang (auch beim Übergang eines Betriebsteils) vor. Der neue Inhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a BGB). Eine Lohnpfändung erfaßt daher - mit ihrem bestehenden Rang - auch die Ansprüche auf Arbeitslohn, die dem Arbeitnehmer gegen denjenigen Arbeitgeber zustehen, auf den der Betrieb im Wege der Betriebsnachfolge übergegangen ist (LAG Hamm, BB 1976, 364).
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