AG Bersenbrück - 02.02.1990 (10 M 2160/89) - DRsp Nr. 1997/2459
AG Bersenbrück, vom 02.02.1990 - Aktenzeichen 10 M 2160/89
DRsp Nr. 1997/2459
Der von einem Versicherungskaufmann eingesetzte Computer unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung. Bei der Beurteilung der Pfändbarkeit ist darauf abzustellen, ob der Schuldner unter Berücksichtigung der Brancheneigenart, der Konkurrenz und der technischen Entwicklung auf den Gegenstand angewiesen ist.
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