AG Bergisch Gladbach - 06.01.1989 (27 F 331/83) - DRsp Nr. 1996/18914
AG Bergisch Gladbach, vom 06.01.1989 - Aktenzeichen 27 F 331/83
DRsp Nr. 1996/18914
Leitsatz zu AZuständig für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts der 1. Instanz.
Leitsatz zu BWird die vollstreckbare Ausfertigung in einer höheren Instanz erteilt, muß eine beglaubigte Abschrift des Vermerks auf die zu den Akten zu nehmende beglaubigte Abschrift des Urteils gesetzt werden, damit die erste Instanz Kenntnis von der Erteilung der Ausfertigung erhält.
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