»... Nach Auffassung des Gerichtes hat der Kl. aufgrund des von ihm erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht das Recht erworben, den Prämiensparvertrag entgegen der vertraglichen Festlegung vorzeitig zu kündigen. Zwar sind nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Sparprämiengesetzes auch prämienschädliche Verfügungen des Sparers vor Ablauf der Festlegungsfrist zulässig. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Sparer privatrechtlich gegenüber der Sparkasse zur freien Verfügung über das Guthaben vor Ablauf der Festlegungsfrist berechtigt ist. Maßgebend hierfür sind vielmehr allein die vertraglich getroffenen Vereinbarungen. Der Kl. kann als Gläubiger vor Ablauf des vereinbarten Festlegungstermins nur dann über das Guthaben aus dem Prämiensparvertrag verfügen, wenn eine vorzeitige Abhebung nach dem bestehenden Sparvertrag überhaupt zugelassen ist (vgl. AG Augsburg, NJW 1977, 1927; LG Karlsruhe, MDR 1980, 765 ..).
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