Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 1982 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte 149.493,04 DM sowie - neben weiteren gestaffelten Zinsen - 13,5 % Zinsen aus 128.460,04 DM seit dem 24. Juli 1981 und 12,5 % Zinsen aus 21.027 DM seit dem 10. Juli 1981 zu zahlen. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung. Nach Pfändung und Verwertung eines Flügels wurde. sie am 2. Mai 1985 mit einer Restforderung in Höhe von 10.968,23 DM befriedigt.
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