BGH - Beschluß vom 01.02.2007
V ZB 80/06
Normen:
ZVG § 156 Abs. 2 § 157 § 159 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 466
InVo 2007, 298
MDR 2007, 796
NJW-RR 2007, 782
Rpfleger 2007, 336
WM 2007, 745
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 17/06
AG Coburg, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 35/03

Änderung des Teilungsplans nach Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen V ZB 80/06

DRsp Nr. 2007/5372

Änderung des Teilungsplans nach Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren

»1. Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.2. Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung des Teilungsplans geltend machen.«

Normenkette:

ZVG § 156 Abs. 2 § 157 § 159 ;

Gründe:

I. Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente zu zahlen.

In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz berücksichtigt, dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.