I. Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente zu zahlen.
In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz berücksichtigt, dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.
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