BGH - Beschluß vom 13.08.1998
III ZR 81/98
Normen:
ZPO § 108, § 711 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 108 Abs. 1 S. 1 Art. 3
NJW-RR 1999, 213
Vorinstanzen:
OLG Dresden ( 9 U 1772/96 ),
LG Leipzig ( 4 O 8669/95 ),

Änderung der Sicherheit durch das Revisionsgericht

BGH, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen III ZR 81/98

DRsp Nr. 1998/18492

Änderung der Sicherheit durch das Revisionsgericht

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Höhe der im Berufungsurteil gemäß § 711 ZPO festgesetzten Sicherheit zu ändern (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96 = BGHR ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1 Art 2; Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 4. März 1996 - VIII ZR 20/66 = NJW 1966, 1028).

Normenkette:

ZPO § 108, § 711 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 1.283.866,67 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 22. Dezember 1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 45 v.H., der Beklagten zu 55 v.H. auferlegt. Zugleich hat es ausgesprochen, daß die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.360.000 DM abwenden könne, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, ihre Rechtsmittel aber bislang noch nicht begründet.

Der Kläger erstrebt vorab eine Heraufsetzung der der Beklagten auferlegten Sicherheitsleistung. Er macht geltend, der Betrag von (nur) 1.360.000 DM decke sein Sicherungsinteresse - insbesondere unter Berücksichtigung der auf die zugesprochene Hauptforderung entfallenden Zinsen und des von der Beklagten zu tragenden Kostenanteils - bei weitem nicht ab.