OLG München - Urteil vom 03.05.1996
21 U 2177/96
Normen:
ZPO § 927 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 72
WRP 1996, 1052
wrp 1996, 1052
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 177 13/95

Änderung der Kostenentscheidung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist

OLG München, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 21 U 2177/96

DRsp Nr. 1998/15676

Änderung der Kostenentscheidung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist

»Versäumt der Verfügungskläger die Vollziehungsfrist und wird aus diesem Grunde eine einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO aufgehoben, so kann in diesem Zusammenhang und wegen Versäumung der Vollziehungsfrist grundsätzlich nicht die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens geändert werden (Bestätigung von OLG München NJW-RR 1986, 998).«

Normenkette:

ZPO § 927 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin 511 ff ZPO) ist unbegründet.

Die Abänderung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach 927 ZPO Ist unzulässig.