LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 177 13/95
Änderung der Kostenentscheidung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist
OLG München, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 21 U 2177/96
DRsp Nr. 1998/15676
Änderung der Kostenentscheidung bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist
»Versäumt der Verfügungskläger die Vollziehungsfrist und wird aus diesem Grunde eine einstweilige Verfügung gemäß § 927ZPO aufgehoben, so kann in diesem Zusammenhang und wegen Versäumung der Vollziehungsfrist grundsätzlich nicht die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens geändert werden (Bestätigung von OLG München NJW-RR 1986, 998).«
Die zulässige Berufung der Klägerin 511 ff ZPO) ist unbegründet.
Die Abänderung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nach 927 ZPO Ist unzulässig.
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