BGH - Beschluß vom 12.10.2005
VIII ZR 179/05
Normen:
ZPO § 718 Abs. 2 § 319 § 321 ;
Fundstellen:
WuM 2005, 736
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 23.06.2005

Änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Revisionsinstanz

BGH, Beschluß vom 12.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 179/05

DRsp Nr. 2005/18340

Änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Revisionsinstanz

1. Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind gem. § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen.2. Hat das Berufungsgericht das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, der beklagten Partei aber keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO eingeräumt, obwohl die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben war, so kommt eine nachträgliche Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht lückenhaft ist oder der Punkt der vorläufigen Vollstreckbarkeit insgesamt übergangen wurde.

Normenkette:

ZPO § 718 Abs. 2 § 319 § 321 ;

Gründe:

I. Die Beklagte ist durch das Berufungsgericht verurteilt worden, an den Kläger 25.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat sein Urteil unter Bezugnahme auf §§ 708 Nr. 10, 713, 108 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde erhoben. Vorab beantragt sie, ihr zu erlauben, die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft im Sinne des § 108 Abs. 1 ZPO zu erbringen.