BGH - Beschluß vom 19.05.2004
IXa ZB 181/03
Normen:
ZPO § 889 ; BGB 259 Abs. 2 § 260 Abs. 2 § 261 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1459
InVo 2004, 509
MDR 2004, 1444
NJW-RR 2005, 221
WM 2004, 1742
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 09.05.2003
AG Hanau,

Änderung der Anordnung der eidesstattlichen Versicherung durch das Vollstreckungsgericht

BGH, Beschluß vom 19.05.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 181/03

DRsp Nr. 2004/12958

Änderung der Anordnung der eidesstattlichen Versicherung durch das Vollstreckungsgericht

»Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.«

Normenkette:

ZPO § 889 ; BGB 259 Abs. 2 § 260 Abs. 2 § 261 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger führt eine Steuerberatungspraxis. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens verfolgt er Ansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter wegen Verstoßes gegen eine Wettbewerbsklausel und betreibt das Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 20. Dezember 1999 gab der Vertreter des Schuldners in dessen Vollmacht zu Protokoll, dieser werde den von ihm nach der Kündigung des Mitarbeiterverhältnisses erzielten Umsatz mit drei namentlich benannten Mandanten des Gläubigers beziffern und eidesstattlich versichern. Er werde auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben, daß er außer den genannten Personen keine weiteren Mandanten des Gläubigers betreut habe. Das Schiedsgericht erließ folgenden Teilschiedsspruch:

"Der Beklagte hat den nach seiner Kündigung durch den Kläger von ihm mit den 3 ehemaligen Kunden des Klägers

- S.,

- W. A.,

- M.