BGH - Beschluß vom 05.02.2004
IX ZB 67/03
Normen:
ZPO § 888 ;

Adressat eines Zwangsgeldbeschlusses

BGH, Beschluß vom 05.02.2004 - Aktenzeichen IX ZB 67/03

DRsp Nr. 2004/2975

Adressat eines Zwangsgeldbeschlusses

Wird gegen einen Treuhänder ein Zwangsgeldbeschluss verhängt, so haftet er für die Kosten persönlich und nicht das Treuhandvermögen

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Mit der Erinnerung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2003 ergangene Kostenrechnung auf ihn persönlich ausgestellt ist. Er meint, die Rechnung müsse an ihn als Treuhänder über das Vermögen des Schuldners gerichtet werden.