OLG Dresden - Urteil vom 13.05.1998
12 U 576/98
Normen:
BGB § 273 ; GesO § 10 ;
Fundstellen:
KTS 1998, 574
ZIP 1998, 1154
ZInsO 1998, 187

Abwicklung eines noch nicht erfüllten Grundstückskaufvertrages imGesamtvollstreckungsverfahren

OLG Dresden, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 12 U 576/98

DRsp Nr. 1999/2073

Abwicklung eines noch nicht erfüllten Grundstückskaufvertrages imGesamtvollstreckungsverfahren

»Auch der vollständig vorleistende Käufer muß in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Verkäufers das noch nicht übereignete Grundstück wieder herausgeben, wenn weder eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen noch - nach erfolgter Auflassung - sein Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist.Gegenüber dem Herausgabeanspruch stehen dem Käufer Zurückbehaltungsrechte aus dem Kauf vertrag nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 273 ; GesO § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) In dieser Eigenschaft begehrt er von der Beklagten die Herausgabe eines Grundstückes sowie Nutzungsentschädigung bis zur endgültigen Herausgabe.

Die Gemeinschuldnerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 19.05.1997 der Beklagten das streitgegenständliche Grundstück verkauft, aufgelassen und die Eintragung der Eigentumsänderung bewilligt. Beide Parteien haben in der notariellen Urkunde den Eintragungsantrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K 2 131.10 ff. verwiesen.