Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) In dieser Eigenschaft begehrt er von der Beklagten die Herausgabe eines Grundstückes sowie Nutzungsentschädigung bis zur endgültigen Herausgabe.
Die Gemeinschuldnerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 19.05.1997 der Beklagten das streitgegenständliche Grundstück verkauft, aufgelassen und die Eintragung der Eigentumsänderung bewilligt. Beide Parteien haben in der notariellen Urkunde den Eintragungsantrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K 2 131.10 ff. verwiesen.
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