OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.2007
I-20 U 35/07
Normen:
BGB § 986 Abs. 1 ; MarkenG § 14 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.02.2007

Abwendung eines Unterlassungsanspruchs durch eine Einrede aus einem prioritätsälteren Recht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007 - Aktenzeichen I-20 U 35/07

DRsp Nr. 2008/5640

Abwendung eines Unterlassungsanspruchs durch eine Einrede aus einem prioritätsälteren Recht

Die Einrede aus einem prioritätsälteren Recht eines Dritten ist dann zulässig, wenn der in Anspruch Genommene aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten gegenüber dem Anspruchsteller durchsetzbar ist.

Normenkette:

BGB § 986 Abs. 1 ; MarkenG § 14 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 05.05.2006 Inhaberin der zuvor auf ihre Geschäftsführer mit Priorität vom 01.12.2005 u.a. für Pfefferminzbonbons eingetragenen Wortmarke O. F..

Das amerikanische Unternehmen O. F. LLC vertreibt seit 2003 in den USA unter gleichlautender Bezeichnung Pfefferminzprodukte und kam mit der Antragstellerin im Sommer 2005 anlässlich einer Süßwarenmesse in New York in Kontakt. Den von der Antragstellerin in einem sogenannten Marketing- and Sales-Plan formulierten Vorschlag exklusiver Vertriebs- und Vermarktungsrechte lehnte die Firma O. F. ab.