Autor: Riedel |
Die Parteien können das Erfordernis einer Auslandszustellung abbedingen und an deren Stelle andere Mitteilungsformen vereinbaren. Ob das Gericht an eine derartige Vereinbarung auch für solche Zustellungen gebunden ist, die von Amts wegen vorzunehmen sind, ist streitig (vgl. Zöller/Geimer, § 183 Rdnr. 27).
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