I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt :
Die Prätendentenklage ist der Beklagten zu 3) am 7. März 2005 zugestellt worden, nachdem diese mit Schreiben der Klägerin vom 14. Dezember 2004 unter Klageandrohung und Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2004 zur Erklärung ihres Einverständnisses mit der Auszahlung der hinterlegten Mieten für das Objekt Mn nnnn in Bnnn nnnnn aufgefordert worden war. Entsprechende Schreiben an die Beklagten zu 1) und 2) waren bereits unter dem 30. November 2004 verfasst worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2005 erklärte die Beklagte zu 3) die Freigabe der ab dem 15. Dezember 2004 hinterlegten Beträge. Die Beklagten zu 1) und 2) erkannten die diesbezügliche Klageforderung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 an.
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