Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der "vorgestreckten Novembermiete" auf Darlehensrückzahlung im Klagewege in Anspruch, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 20.12.1996 Schadensersatzforderungen angekündigt und sich auf die Anfechtbarkeit des Übernahmevertrages vom 7.10.1996 zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten berufen hatte.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin dem Beklagten die Novembermiete darlehensweise vorgestreckt und der Beklagte die Rückzahlung des Betrages versprochen habe.
Darüber hinaus bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzen ihn.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
I. Die Berufung hat keinen Erfolg.
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