OLG Hamburg - Urteil vom 24.01.2000
9 U 285/99
Normen:
BGB § 387 § 398 ; ZPO § 829 § 835 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 312
VersR 2000, 1218
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 68/99

Abtretbar- und Pfändbarkeit der Gewinn- und Überschussanteile aus einer Lebensversicherung

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 9 U 285/99

DRsp Nr. 2004/19267

Abtretbar- und Pfändbarkeit der Gewinn- und Überschussanteile aus einer Lebensversicherung

Die Gewinn- und Überschussanteile aus einer Lebensversicherung sind als solche abtretungsfähig und pfändbar. Ist jedoch zwischen den Parteien des Lebensversicherungsvertrages vereinbart, dass die Gewinnanteile verzinslich angesammelt und erst zusammen mit der fälligen Versicherungssumme ausgezahlt werden, so kann die Auszahlung der Gewinn- ....., wenn der Gläubiger gleichzeitig zur Kündigung berechtigt ist.

Normenkette:

BGB § 387 § 398 ; ZPO § 829 § 835 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen, so daß der unstreitige Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht durch Aufrechnung erloschen ist.