Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen, so daß der unstreitige Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht durch Aufrechnung erloschen ist.
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