OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2002
23 U 150/01
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1304
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 93/01

Abrechnung von Verbrauchskosten im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu Lasten von Grundschuldgläubigern

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 23 U 150/01

DRsp Nr. 2002/18310

Abrechnung von Verbrauchskosten im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu Lasten von Grundschuldgläubigern

»Verbrauchskosten, wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Strom und Heizung, die sich weder werterhaltend noch wertsteigernd auf das Objekt auswirken, können im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu Lasten von Grundschuldgläubigern, die die Zwangsversteigerung aus Rangklasse 4 betreiben, abgerechnet werden.«

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage mit der vorliegenden, dem Urteilstenor entsprechenden, Antragstellung bejaht.