BGH - Beschluß vom 05.10.2006
V ZB 2/06
Normen:
BGB § 268 ; ZVG § 30 Abs. 1 § 83 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 80
DNotZ 2007, 37
InVo 2007, 126
MDR 2007, 426
NJW-RR 2007, 165
Rpfleger 2007, 93
WM 2006, 2316
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 822/05
AG Berlin-Spandau, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 K 127/04

Ablösung von Grundpfandrechten durch den Grundpfandgläubiger; Vorausetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Befriedigung des betreibenden Gläubigers

BGH, Beschluß vom 05.10.2006 - Aktenzeichen V ZB 2/06

DRsp Nr. 2006/28862

Ablösung von Grundpfandrechten durch den Grundpfandgläubiger; Vorausetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Befriedigung des betreibenden Gläubigers

»1. Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist. 2. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich. 3. Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags.«

Normenkette:

BGB § 268 ; ZVG § 30 Abs. 1 § 83 Nr. 6 ;

Gründe: