Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers nach Schluss der Bietstunde
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 8 W 50/97
DRsp Nr. 2004/1520
Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers nach Schluss der Bietstunde
»Die Ablösung des bestrangigen Gläubigers nach Schluss der Bietstunde führt nicht zur Zuschlagsversagung, wenn die Schuldnerin bei einem berichtigten geringsten Gebot zwar eine Eigentümergrundschuld erworben hätte, aber den nachrangigen Gläubigern zur Löschung dieses Rechts verpflichtet gewesen wäre, so dass die Ersteher einen entsprechenden Betrag hätten nachzahlen müssen.«
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