OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.04.1997
8 W 50/97
Normen:
ZVG § 33 § 75 § 83 Nr. 1 § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)107c
OLGReport-Stuttgart 1998, 47
Rpfleger 1997, 397

Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers nach Schluss der Bietstunde

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 8 W 50/97

DRsp Nr. 2004/1520

Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers nach Schluss der Bietstunde

»Die Ablösung des bestrangigen Gläubigers nach Schluss der Bietstunde führt nicht zur Zuschlagsversagung, wenn die Schuldnerin bei einem berichtigten geringsten Gebot zwar eine Eigentümergrundschuld erworben hätte, aber den nachrangigen Gläubigern zur Löschung dieses Rechts verpflichtet gewesen wäre, so dass die Ersteher einen entsprechenden Betrag hätten nachzahlen müssen.«

Normenkette:

ZVG § 33 § 75 § 83 Nr. 1 § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(436)107c
OLGReport-Stuttgart 1998, 47
Rpfleger 1997, 397