OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2010
I-2 U 37/10
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 9 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.02.2010

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents betreffend einen intravenösen IV-Katheter, da der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht hinreichend gesichert ist und somit ein Verfügungsgrund fehlt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen I-2 U 37/10

DRsp Nr. 2011/1927

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents betreffend einen intravenösen IV-Katheter, da der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht hinreichend gesichert ist und somit ein Verfügungsgrund fehlt

Tenor

I.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 11. Februar 2010 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 9 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz , 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor. Der Senat vermag im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens schon nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch macht und der Antragstellerin deshalb ein Verfügungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegen die Antragsgegnerin zusteht. Jedenfalls ist der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht hinreichend gesichert, weshalb es an einem Verfügungsgrund fehlt.

A.