VerfG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2005
VfGBbg 9/05 EA
Normen:
VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 46 ;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 20.05.2005

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen VfGBbg 9/05 EA

DRsp Nr. 2007/23501

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung

Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel mit einer Hauptsumme von noch nicht einmal 300 Euro durch das Landesverfassungsgericht kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Folgen, die sich für den Antragsteller im Falle der Zwangsvollstreckung ergeben, nicht so schwerwiegend sind, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten wäre.

Normenkette:

VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 46 ;

Gründe: