VerfG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2005 VfGBbg 9/05 EA
Normen:
VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 46 ;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 20.05.2005
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen VfGBbg 9/05 EA
DRsp Nr. 2007/23501
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung
Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel mit einer Hauptsumme von noch nicht einmal 300 Euro durch das Landesverfassungsgericht kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Folgen, die sich für den Antragsteller im Falle der Zwangsvollstreckung ergeben, nicht so schwerwiegend sind, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten wäre.
Normenkette:
VerfGGBbg § 30 Abs. 1 § 46 ;
Gründe:
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